Wie viele Impfungen sind notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten?

Alle aktuell zur Verfügung stehenden Impfstoffe werden nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in zwei Dosen verabreicht. Am 15. Tag nach der 2. Impfung ist die Grundimmunisierung erreicht. 

Derzeit sind daher grundsätzlich 2 Impfdosen notwendig, um als „vollständig geimpft“ zu gelten. Ab dem 1. Oktober 2022 müssen insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sein.

Nur in folgenden Konstellationen kann bis zum 30. September 2022 eine und ab dem 1. Oktober 2022 können ausnahmsweise zwei Einzelimpfungen gemäß § 22a Absatz 1 Satz 3 IfSG einen vollständigen Impfschutz begründen:

  • eine ungeimpfte Person verfügt über einen positiven Antikörpertestnachweis (Konstellation „Antikörpertestnachweis“ und zwei Einzelimpfungen, vgl. Nummer 1).
  • eine einfach geimpfte Person infiziert sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Konstellation „geimpft“, „genesen“ und „geimpft“, vgl. Nummer 2)
  • eine zweifach geimpfte Person infiziert sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Konstellation„geimpft“, „geimpft“ und „genesen“, vgl. Nummer 3)

Die Vorgaben für den Impfnachweis sind mit Wirkung vom 19. März 2022 in § 22 a IfSG geregelt.

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